Beschäftigte im öffentlichen Dienst unterliegen mit dem TVöD einer eigenen tariflichen Wochenarbeitszeit, die von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu unterscheiden ist. Hier findest du die wichtigsten Regeln – und kannst deine eigene Arbeitswoche mit dem Arbeitszeithelfer-Rechner gegen das TVöD-Profil prüfen.
Die tarifliche Regelarbeitszeit im TVöD liegt üblicherweise bei 39 Stunden pro Woche (Vollzeit). Sie ist damit niedriger als die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach § 3 ArbZG, aber eine eigenständige tarifliche Vorgabe – Überschreitungen werden im Rechner separat von den gesetzlichen Verstößen ausgewiesen.
Ja. Der TVöD regelt die tarifliche Wochenarbeitszeit und Vergütung, ersetzt aber nicht das ArbZG. Die gesetzlichen Mindestpausen (§ 4 ArbZG), Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) und die absolute Höchstarbeitszeit gelten unverändert auch für TVöD-Beschäftigte.
Viele TVöD-Betriebe nutzen Gleitzeit mit einem Arbeitszeitkonto: Über- und Unterschreitungen der Regelarbeitszeit werden innerhalb eines Ausgleichszeitraums verrechnet. Die genauen Rahmenbedingungen (Kernzeiten, Ansparbandbreiten, Kappungsgrenzen) legen die jeweilige Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung fest und können sich je nach Arbeitgeber unterscheiden.
Überstunden werden im TVöD in der Regel durch Freizeitausgleich oder – falls das nicht möglich ist – durch einen Zeitzuschlag vergütet. Wie viele Stunden über die 39-Stunden-Woche hinaus als Überstunde im tariflichen Sinn zählen, hängt von den konkreten dienst- bzw. betriebsvereinbarungsrechtlichen Regelungen ab.
Teilzeitbeschäftigte im TVöD arbeiten einen vereinbarten Anteil der tariflichen Vollzeit-Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Der Arbeitszeitanteil in Prozent (z.B. 50 %, 75 % oder 80 %) wird direkt auf die Wochenarbeitszeit und das Gehalt umgerechnet (sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz). Die folgende Tabelle zeigt, wie viele TVöD-Stunden gängige Arbeitszeitanteile in Prozent auf die Wochen- und ungefähre Monatsarbeitszeit umgerechnet ergeben.
| Arbeitszeitanteil | Wochenarbeitszeit | Monatsarbeitszeit (ca.) |
|---|---|---|
| 100% | 39 Std. 00 Min. | 169 Std. |
| 90% | 35 Std. 06 Min. | 152.1 Std. |
| 80% | 31 Std. 12 Min. | 135.2 Std. |
| 75% | 29 Std. 15 Min. | 126.75 Std. |
| 70% | 27 Std. 18 Min. | 118.3 Std. |
| 60% | 23 Std. 24 Min. | 101.4 Std. |
| 50% | 19 Std. 30 Min. | 84.5 Std. |
| 25% | 9 Std. 45 Min. | 42.25 Std. |
Grundlage ist die TVöD-Vollzeit-Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Die Monatsarbeitszeit ist ein Näherungswert (Wochenarbeitszeit × 52 Wochen ÷ 12 Monate) und kann je nach Kalendermonat und Dienstvereinbarung leicht abweichen. Prüfe deinen individuellen Arbeitszeitanteil im Arbeitszeithelfer-Rechner – dort lässt sich der Arbeitszeitanteil in Prozent eingeben und die Bewertungsgrundlage passt sich automatisch an.
Die gesetzlichen Vorgaben aus dem ArbZG zu Pausen (§ 4) und Ruhezeiten (§ 5) gelten für Teilzeitbeschäftigte unverändert, unabhängig vom Arbeitszeitanteil. Überstunden im tariflichen Sinn entstehen bei Teilzeit in der Regel erst, wenn die volle tarifliche Wochenarbeitszeit von 39 Stunden überschritten wird – Mehrarbeit innerhalb der Teilzeitquote bis zur Vollzeitgrenze wird dagegen häufig gesondert (z.B. als Mehrarbeitsstunden) behandelt. Maßgeblich ist stets die jeweilige Dienst- oder Betriebsvereinbarung.
Trage deine Arbeitswoche ein und prüfe sie direkt gegen das TVöD-Profil (39 Std.) auf Verstöße – inklusive deines individuellen Arbeitszeitanteils.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der unverbindlichen Orientierung und ersetzen keine rechtliche oder arbeitsrechtliche Beratung. Maßgeblich sind stets der aktuelle TVöD-Tarifvertrag sowie die für dich geltende Dienst- oder Betriebsvereinbarung.